Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tourismus-Statistik-Verordnung 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 498/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsmasse
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
Gäste: Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste und sonstige Personen, die in einem Beherbergungsbetrieb nicht länger als zwölf Monate nächtigen.
Herkunftsland des Gastes: Land des Hauptwohnsitzes des Gastes; wenn dieses nicht bekannt ist, das Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes.
Beherbergungsbetriebe: Einrichtungen, die Übernachtungsmöglichkeiten für Gäste in Zimmern oder anderen Beherbergungseinheiten mit Erwerbszweck anbieten und unter Leitung oder Aufsicht des Unterkunftsgebers oder seines Beauftragten stehen.
Gewerbliche Beherbergungsbetriebe: Hierzu gehören folgende Arten von Beherbergungsbetrieben:
Hotels und ähnliche Beherbergungsbetriebe (Gasthöfe, Pensionen ua.) gegliedert nach Betriebsgruppen gemäß den Klassifizierungsrichtlinien des Fachverbandes Hotellerie der Wirtschaftskammer Österreich;
Ferienhäuser und -wohnungen, deren Betrieb der Gewerbeordnung 1994 unterliegt;
Kurbetriebe der Sozialversicherungsträger;
Sonstige private oder öffentliche Kurbetriebe;
Kinder- oder Jugenderholungsheime;
Jugendherbergen oder Jugendgästehäuser;
bewirtschaftete Schutzhütten, Hüttenbetriebe;
beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze.
Private Beherbergungsbetriebe: Beherbergungsbetriebe, die bis zu zehn Gästebetten bereitstellen und nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen; hierzu gehören:
Privatzimmervermietung auf Bauernhöfen;
Privatzimmervermietung nicht auf Bauernhöfen;
Vermietung von Ferienhäusern und -wohnungen auf Bauernhöfen;
Vermietung von Ferienhäusern und -wohnungen nicht auf Bauernhöfen;
Sonstige Unterkünfte (gewerblich und privat).
Erhebungsgemeinde: Städte und Gemeinden mit mehr als 1 000 Gästenächtigungen im Kalenderjahr.
Wintersaison: Zeitraum vom 1. November bis 30. April des Folgejahres.
Sommersaison: Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober eines Kalenderjahres.
(2)Absatz 2,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat nach Anhörung der zuständigen Landesregierung festzustellen, bei welchen Gemeinden die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 7 vorliegen und bei welchen Erhebungsgemeinden diese wieder weggefallen sind.Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat nach Anhörung der zuständigen Landesregierung festzustellen, bei welchen Gemeinden die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer 7, vorliegen und bei welchen Erhebungsgemeinden diese wieder weggefallen sind.
Schlagworte
Ferienwohnung, Kindererholungsheim, Campingplatz
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2012
Dokumentnummer
NOR40038075