Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tourismus-Statistik-Verordnung 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 498/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 24/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsmerkmale, Periodizität der Erhebung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,In den Erhebungsgemeinden sind monatlich die Ankünfte, Übernachtungen und Herkunftsländer der Gäste zu erheben.
(2)Absatz 2,In den Erhebungsgemeinden ist zum Stichtag 31. Mai jährlich weiters zu erheben:
Bei allen Beherbergungsbetrieben:
Die Art des Beherbergungsbetriebes, die in der Winter- und Sommersaison verfügbare Anzahl der Gästebetten, Zusatzbetten und die Anzahl der Schlafplätze bei Matratzenlager, die Kalendermonate, in denen die Beherbergungsbetriebe voll oder auch teilweise geöffnet sind.
Bei Hotels und ähnlichen Beherbergungsbetrieben zusätzlich:
Die Betriebsgruppe gemäß Klassifizierungsrichtlinien des Fachverbandes Hotellerie der Wirtschaftskammer Österreich und die Anzahl der Zimmer.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2012
Dokumentnummer
NOR40135847