Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mitarbeitervorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 504/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 253/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 504 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag, 67 Versorgungsrecht
Beachte
Ist erstmals auf Quartalsausweise zum 31. März 2003 anzuwenden (vgl. Ist erstmals auf Quartalsausweise zum 31. März 2003 anzuwenden vergleiche
§ 5).Paragraph 5,).
Text
§ 2. Die Quartalsausweise haben für das Mitarbeitervorsorgekassengeschäft zu enthalten: Paragraph 2, Die Quartalsausweise haben für das Mitarbeitervorsorgekassengeschäft zu enthalten:
Angaben betreffend Eigenmittel (§ 23 BWG, § 20 BMVG) gemäß der Gliederung in der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) undAngaben betreffend Eigenmittel (Paragraph 23, BWG, Paragraph 20, BMVG) gemäß der Gliederung in der Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) und
Angaben betreffend die Vermögensaufstellung jeder Veranlagungsgemeinschaft (§ 30 BMVG) gemäß der Gliederung in den Anlagen 2 und 3 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar).Angaben betreffend die Vermögensaufstellung jeder Veranlagungsgemeinschaft (Paragraph 30, BMVG) gemäß der Gliederung in den Anlagen 2 und 3 Anmerkung, Anlagen nicht darstellbar).
Dokumentnummer
NOR40038134