Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mitarbeitervorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 504/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 253/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 504 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag, 67 Versorgungsrecht
Beachte
Ist erstmals auf Quartalsausweise zum 31. März 2003 anzuwenden (vgl. Ist erstmals auf Quartalsausweise zum 31. März 2003 anzuwenden vergleiche
§ 5).Paragraph 5,).
Text
§ 4. (1) Bei der Berechnung der Positionen in den Anlagen 2, 3, 5 und 6 sind die zum Quartalsultimo ermittelten Werte anzusetzen. Dabei sind die Bewertungsregeln des § 31 BMVG zu beachten.Paragraph 4, (1) Bei der Berechnung der Positionen in den Anlagen 2, 3, 5 und 6 sind die zum Quartalsultimo ermittelten Werte anzusetzen. Dabei sind die Bewertungsregeln des Paragraph 31, BMVG zu beachten.
(2)Absatz 2,Unter abgegrenzten Ertragsansprüchen in Anlage 2, 3, 5 und 6 sind jene Ansprüche aus Erträgnissen der veranlagten Vermögenswerte zu verstehen, die sich zum Quartalsultimo abgegrenzt berechnen lassen.
Dokumentnummer
NOR40038136