Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verzeichnisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 505/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 12Anlage 12
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
ANLAGE L Rechte aus derivativen Finanzinstrumenten gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 KAVO und § 78 Abs. 2 und 4 VAG:Rechte aus derivativen Finanzinstrumenten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, KAVO und Paragraph 78, Absatz 2 und 4 VAG:
Bezeichnung des Vermögenswertes
ISIN (ab 23. April 2003); ersatzweise WKN oder interne Kenn-Nummer
Bezeichnung des Emittenten/Vertragspartners
Sitz des Emittenten/Vertragspartners (Länderschlüssel – zweistelliger ISO-Code)
Vertragswährung (Währungsschlüssel – dreistelliger ISO-Code)
Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAGAbteilung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, VAG
Anlagegruppe gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 KAVOAnlagegruppe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, KAVO
Bezeichnung des abzusichernden Vermögenswertes (Basiswertes) im Falle von Microhedges
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung
Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Rechte in Euro
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Euro
Buchwert des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung in Euro
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Euro
Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses, jeweils zum Zeitpunkt der Anschaffung
Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs und Fremdwährungskurs oder Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses, jeweils am Ende des Geschäftsjahres
Börsenwert oder sonstiger Kurswert am Ende des Geschäftsjahres in Euro (Zeitwert gemäß § 81h Abs. 4 VAG)Börsenwert oder sonstiger Kurswert am Ende des Geschäftsjahres in Euro (Zeitwert gemäß Paragraph 81 h, Absatz 4, VAG)
Jeweils für die Bilanzierung am Ende des Geschäftsjahres maßgebender Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses
Zu- und/oder Abschreibungen in Euro
Geschäftszahl der gemäß § 78 Abs. 2 und 4 VAG erteilten GenehmigungGeschäftszahl der gemäß Paragraph 78, Absatz 2 und 4 VAG erteilten Genehmigung
ISIN; ersatzweise WKN oder interne Kenn-Nummer für den abzusichernden Vermögenswert von Z 8ISIN; ersatzweise WKN oder interne Kenn-Nummer für den abzusichernden Vermögenswert von Ziffer 8
Vermögenswert zur Bedeckung des Deckungserfordernisses für Versicherungsprodukte gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988, sofern der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4 VAG gewidmet (ja/nein)Vermögenswert zur Bedeckung des Deckungserfordernisses für Versicherungsprodukte gemäß Paragraphen 108 g bis 108 i EStG 1988, sofern der Abteilung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4, VAG gewidmet (ja/nein)
Bezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4a VAG gewidmetBezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4 a, VAG gewidmet
Bezeichnung der Unternehmensgruppe gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 KAVO – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2 Z 3, 4 und 5 VAGBezeichnung der Unternehmensgruppe gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 14, KAVO – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3, 4 und 5 VAG
OeNB-Identnummer des Emittenten / Vertragspartners; bei ausländischen Emittenten / Vertragspartnern interne Identnummer, sofern keine OeNB-Identnummer vorhanden ist
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 150/2009
Schlagworte
Optionsgeschäft, Zugang, Zuschreibung
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2015
Dokumentnummer
NOR40105650