Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verzeichnisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 505/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 150/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
ANLAGE B
Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Geld- und Kapitalmarktpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b bis e KAVO und § 78 Abs. 2 und 4 VAG:Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Geld- und Kapitalmarktpapiere gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b bis e KAVO und Paragraph 78, Absatz 2 und 4 VAG:
Bezeichnung des Vermögenswertes
ISIN (ab 23. April 2003); ersatzweise WKN oder interne Kenn-Nummer
Bezeichnung des Emittenten
OeNB-Identnummer des Emittenten; bei ausländischen Emittenten interne Identnummer, sofern keine OeNB-Identnummer vorhanden ist
Sitz des Emittenten (Länderschlüssel - zweistelliger ISO-Code)
Bezeichnung des Erstverwahrers samt Länderschlüssel - zweistelliger ISO-Code
gesetzlich geregelter fundierter Vermögenswert eines Kreditinstitutes/nicht gesetzlich geregelter fundierter Vermögenswert; Pfand- und Kommunalbriefe sind jedenfalls als gesetzlich geregelte fundierte Vermögenswerte eines Kreditinstitutes zu kennzeichnen
Notierter oder gehandelter/nicht notierter oder nicht gehandelter Vermögenswert
Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)
Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAGAbteilung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, VAG
Anlagegruppe gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b bis e KAVOAnlagegruppe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b bis e KAVO
Gegenstand von Geschäften im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten (ja/nein) - ausgenommen bei Vermögenswerten im Zusammenhang mit Versicherungsprodukten gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988Gegenstand von Geschäften im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten (ja/nein) - ausgenommen bei Vermögenswerten im Zusammenhang mit Versicherungsprodukten gemäß Paragraphen 108 g bis 108 i EStG 1988
Nominale oder Stücke am Beginn des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)
Nominale oder Stücke des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)
Nominale oder Stücke am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung
Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Nominale oder Stücke in Euro - ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4 VAGAnschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Nominale oder Stücke in Euro - ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4, VAG
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Euro
Buchwert des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung in Euro
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Euro
Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses, jeweils zum Zeitpunkt der Anschaffung
Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs und Fremdwährungskurs oder Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses, jeweils am Ende des Geschäftsjahres
Börsenwert oder sonstiger Kurswert am Ende des Geschäftsjahres in Euro (Zeitwert gemäß § 81h Abs. 4 VAG)Börsenwert oder sonstiger Kurswert am Ende des Geschäftsjahres in Euro (Zeitwert gemäß Paragraph 81 h, Absatz 4, VAG)
Jeweils für die Bilanzierung am Ende des Geschäftsjahres maßgebender Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses
Zu- und/oder Abschreibungen in Euro
Anteilige Zinsen gemäß § 2 Abs. 2 KAVO in EuroAnteilige Zinsen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, KAVO in Euro
Zuordnung des Vermögenswertes gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e KAVO zum Anlagevermögen im Falle einer Bewertung gemäß § 81h Abs. 2 zweiter Satz VAG (ja/nein)Zuordnung des Vermögenswertes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und e KAVO zum Anlagevermögen im Falle einer Bewertung gemäß Paragraph 81 h, Absatz 2, zweiter Satz VAG (ja/nein)
Geschäftszahl der gemäß § 78 Abs. 2 und 4 VAG erteilten GenehmigungGeschäftszahl der gemäß Paragraph 78, Absatz 2 und 4 VAG erteilten Genehmigung
Vermögenswert zur Bedeckung des Deckungserfordernisses für Versicherungsprodukte gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988, sofern der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4 VAG gewidmet (ja/nein)Vermögenswert zur Bedeckung des Deckungserfordernisses für Versicherungsprodukte gemäß Paragraphen 108 g bis 108 i EStG 1988, sofern der Abteilung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4, VAG gewidmet (ja/nein)
Bezeichnung der Ratingagentur (Standard & Poor`s, Moodys, FITCH, sonstige Ratingagentur und Eigenrating) und des Ratingergebnisses (auf Basis der Ratingagentur oder des internen Ratings) – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAGBezeichnung der Ratingagentur (Standard & Poor`s, Moodys, FITCH, sonstige Ratingagentur und Eigenrating) und des Ratingergebnisses (auf Basis der Ratingagentur oder des internen Ratings) – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 5, VAG
Risikoklasse für strukturierten Vermögenswert gemäß "Leitlinien des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs zur Kategorisierung und Bewertung von strukturierten Anlageprodukten" vom 4. Dezember 2001 (Kennzeichnung "1" bis "5") und Kündigungsrecht des Emittenten (ja/nein) – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAGRisikoklasse für strukturierten Vermögenswert gemäß "Leitlinien des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs zur Kategorisierung und Bewertung von strukturierten Anlageprodukten" vom 4. Dezember 2001 (Kennzeichnung "1" bis "5") und Kündigungsrecht des Emittenten (ja/nein) – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 5, VAG
Asset Backed Security/ABS (ja/nein) – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAGAsset Backed Security/ABS (ja/nein) – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 5, VAG
Private Equity (ja/nein) – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAGPrivate Equity (ja/nein) – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 5, VAG
Bezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4a VAG gewidmetBezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4 a, VAG gewidmet
(Anm.: Tritt mit 31.12.2009 in Kraft)Anmerkung, Tritt mit 31.12.2009 in Kraft)
Kreditart ("GKE-Kreditart") gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. e und h der Großkreditmeldungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 475/2006, in Verbindung mit der "Richtlinie zur Großkreditevidenzmeldung" der Oesterreichischen Nationalbank, Ausgabe Juli 2008 (Einmalkredite und Darlehen/titrierte Forderungen)Kreditart ("GKE-Kreditart") gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und h der Großkreditmeldungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2006,, in Verbindung mit der "Richtlinie zur Großkreditevidenzmeldung" der Oesterreichischen Nationalbank, Ausgabe Juli 2008 (Einmalkredite und Darlehen/titrierte Forderungen)
Schlagworte
Geldmarktpapiere, Pfandbrief, Zugang, Zuschreibung
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009
Dokumentnummer
NOR40105635