Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verzeichnisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 505/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die in das Verzeichnis zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die ein Deckungsstock zu bilden ist (Deckungsstockverzeichnis), eingetragenen Vermögenswerte sind nach Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2 VAG, die in das Verzeichnis zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist (Bedeckungswertverzeichnis), eingetragenen Vermögenswerte sind nach den Bilanzabteilungen gemäß § 81b Abs. 1 VAG zu kennzeichnen.Die in das Verzeichnis zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die ein Deckungsstock zu bilden ist (Deckungsstockverzeichnis), eingetragenen Vermögenswerte sind nach Abteilungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, VAG, die in das Verzeichnis zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist (Bedeckungswertverzeichnis), eingetragenen Vermögenswerte sind nach den Bilanzabteilungen gemäß Paragraph 81 b, Absatz eins, VAG zu kennzeichnen.
(2)Absatz 2,Die in das Deckungsstock- und Bedeckungswertverzeichnis eingetragenen Vermögenswerte (Deckungsstock- und Bedeckungswerte) sind nach Anlagegruppen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 9, Abs. 5 Z 1 bis 3 und Abs. 7 Z 1 sowie § 3b Abs. 2 und 3 der Kapitalanlageverordnung (KAVO), BGBl. II Nr. 383/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 149/2009, zu kennzeichnen. Dies gilt auch für die als gleichartig genehmigten Vermögenswerte gemäß § 78 Abs. 2 und 4 VAG. Kann ein Vermögenswert nicht zugeordnet werden, so ist er der Anlagegruppe gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 KAVO zuzuordnen.Die in das Deckungsstock- und Bedeckungswertverzeichnis eingetragenen Vermögenswerte (Deckungsstock- und Bedeckungswerte) sind nach Anlagegruppen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 9, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 und Absatz 7, Ziffer eins, sowie Paragraph 3 b, Absatz 2 und 3 der Kapitalanlageverordnung (KAVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2009,, zu kennzeichnen. Dies gilt auch für die als gleichartig genehmigten Vermögenswerte gemäß Paragraph 78, Absatz 2 und 4 VAG. Kann ein Vermögenswert nicht zugeordnet werden, so ist er der Anlagegruppe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, KAVO zuzuordnen. (3)Absatz 3,Für jede einzelne Kennzeichnungsart gemäß Abs. 1 und 2 und für Fremdwährungen muss eine Summenbildung möglich sein.Für jede einzelne Kennzeichnungsart gemäß Absatz eins und 2 und für Fremdwährungen muss eine Summenbildung möglich sein.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 150/2009
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR40105631