Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
21.12.2002 bis 28.12.2012 — BGBl. II Nr. 506/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 221.12.200228.12.2012 BGBl. II Nr. 506/2002 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriterien zur Festlegung förderbarer Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (-ausgaben) gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4 a, bzw. Paragraph 108 c, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 506 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

21.12.2002BGBl. II Nr. 506/2002

Außerkrafttretensdatum

28.12.2012

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist letztmalig auf Forschungsprämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die vor dem 1. Jänner 2012 beginnen vergleiche Paragraph 14,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2012,).

Text

Anhang römisch zwei

Verzeichnis der Aufwendungen (Ausgaben) für Forschung und experimentelle Entwicklung (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4 a, EStG 1988)

Forschungsaufwendungen (Art)

Betrag in Euro

  1. Ziffer eins
    Löhne und Gehälter für in Forschung und experimenteller Entwicklung Beschäftigte einschließlich Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, Wohnbauförderungsbeiträge und sonstige Personalaufwendungen (zB freiwillige Sozialleistungen). Für Beschäftigte, die nicht ausschließlich in Forschung und experimenteller Entwicklung tätig sind, sind nur die der Arbeitsleistung für Forschung und experimentelle Entwicklung entsprechenden Anteile an diesen Aufwendungen (Ausgaben) einzubeziehen.

 

  1. Ziffer 2
    Unmittelbare Aufwendungen (Ausgaben) und unmittelbare Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken), soweit sie nachhaltig Forschung und experimenteller Entwicklung dienen (Anhang römisch eins, Teil A, Ziffer eins,).

 

  1. Ziffer 3
    Finanzierungsaufwendungen (-ausgaben), soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung (Anhang römisch eins, Teil A, Ziffer eins,) zuzuordnen sind.

 

  1. Ziffer 4
    Gemeinkosten, soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung (Anhang römisch eins, Teil A, Ziffer eins,) zuzuordnen sind.

 

Forschungsaufwendungen gesamt (Summe aus 1 bis 4)

 

Forschungsfreibetrag gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4 a, EStG 1988

 

Forschungsprämie gemäß Paragraph 108 c, EStG 1988

 

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2025

Gesetzesnummer

20002387

Dokumentnummer

NOR40038164