Kurztitel
Bestimmung der Förderbeiträge zur Abgeltung von Mehraufwendungen der
Ökobilanzgruppenverantwortlichen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 507/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 507 aus 2002,
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 642/2003).vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 642 aus 2003,).
Text
§ 1. (1) Als Förderbeitrag zur Aufbringung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für Kleinwasserkraftanlagen wird für das Kalenderjahr 2003 ein Betrag von 0,005 Cent/kWh bestimmt.Paragraph eins, (1) Als Förderbeitrag zur Aufbringung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für Kleinwasserkraftanlagen wird für das Kalenderjahr 2003 ein Betrag von 0,005 Cent/kWh bestimmt.
(2) Als Förderbeitrag zur Aufbringung von Mehraufwendungen der
Ökobilanzgruppenverantwortlichen für sonstige Ökostromanlagen wird
für das Kalenderjahr 2003
1. für Endverbraucher, deren Anlagen an die
Netzebenen 1 bis 3
angeschlossen sind, 0,094 Cent/kWh,
2. für Endverbraucher, deren Anlagen an die
Netzebenen 4 bis 5 angeschlossen sind, 0,110 Cent/kWh,
3. für Endverbraucher, deren Anlagen an die
Netzebene 6 angeschlossen sind, 0,115 Cent/kWh,
4. für allen übrigen Endverbraucher 0,134 Cent/kWh
bestimmt.