Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.2003 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 507/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.200331.12.2003 BGBl. II Nr. 507/2002 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmung der Förderbeiträge zur Abgeltung von Mehraufwendungen der

Ökobilanzgruppenverantwortlichen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 507 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. II Nr. 507/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt

vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 642 aus 2003,).

Text

Paragraph eins, (1) Als Förderbeitrag zur Aufbringung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für Kleinwasserkraftanlagen wird für das Kalenderjahr 2003 ein Betrag von 0,005 Cent/kWh bestimmt.

  (2) Als Förderbeitrag zur Aufbringung von Mehraufwendungen der

Ökobilanzgruppenverantwortlichen für sonstige Ökostromanlagen wird

für das Kalenderjahr 2003

  1. für Endverbraucher, deren Anlagen an die

     Netzebenen                                              1 bis 3

     angeschlossen sind,                             0,094 Cent/kWh,

  2. für Endverbraucher, deren Anlagen an die

     Netzebenen 4 bis 5 angeschlossen sind,          0,110 Cent/kWh,

  3. für Endverbraucher, deren Anlagen an die

     Netzebene 6 angeschlossen sind,                 0,115 Cent/kWh,

  4. für allen übrigen Endverbraucher                0,134 Cent/kWh

bestimmt.

Gesetzesnummer

20002388

Dokumentnummer

NOR40038165