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§ 7

Fassungen
ab 01.01.2003 — BGBl. II Nr. 508/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.01.2003 BGBl. II Nr. 508/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Festsetzung der Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 508 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. II Nr. 508/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

58/02 Energierecht

Text

Festsetzung der Preise für Ökostrom aus fester Biomasse und Abfällen mit hohem biogenen Anteil (Neuanlagen)

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen (Neuanlagen), die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers feste Biomasse (zB Waldhackgut) betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:

1. bis zu einer Engpassleistung von 2 MW

16,00 Cent/kWh;

2. bei einer Engpassleistung über 2 MW bis einschließlich 5 MW

15,00 Cent/kWh;

3. bei einer Engpassleistung über 5 MW bis einschließlich 10 MW

13,00 Cent/kWh;

4. bei einer Engpassleistung von mehr als 10 MW

10,20 Cent/kWh.

  1. Absatz 2,Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen (Neuanlagen), die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers Abfälle mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, Ökostromgesetz, die mit SN 17 beginnen, werden die in Absatz 1 festgesetzten Preise um 20% reduziert;
    2. Ziffer 2
      bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, Ökostromgesetz, die mit SN 17 beginnen, werden die in Absatz 1 festgesetzten Preise um 35% reduziert;
    3. Ziffer 3
      bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 und 2 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, Ökostromgesetz, werden die Preise mit 2,7 Cent/kWh festgesetzt;
    4. Ziffer 4
      bei Kombinationen aus Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 2, bzw. 3 kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, zur Anwendung.
  2. Absatz 3,Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen bei Zufeuerung in kalorischen Kraftwerken (Neuanlagen), die unter Einsatz der Energieträger Biomasse oder Abfälle mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse (Waldhackgut)

für die Zufeuerung:

6,50 Cent/kWh;

  1. Ziffer 2
    bei der Verwendung von Primärenergieträgern gemäß
    allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage zu

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, Ökostromgesetz, die mit SN 17 beginnen:

5,00 Cent/kWh;

  1. Ziffer 3
    bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß
    allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 der Anlage zu

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, Ökostromgesetz, die mit SN 17 beginnen:

4,00 Cent/kWh;

  1. Ziffer 4
    bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen
    fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 und 2 der Anlage zu

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, Ökostromgesetz:

3,00 Cent/kWh;

  1. Ziffer 5
    bei Kombination aus Ziffer 1, 2, 3 oder 4, kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung zur Anwendung.
  1. Absatz 4,Als Deckungsbeitrag für die Aufwendungen, die den Ökobilanzgruppenverantwortlichen durch die Abnahme von Ökoenergie zu den gemäß Absatz eins, Ziffer eins, festgesetzten Preise entstehen, sind den Ökobilanzgruppenverantwortlichen aus den gemäß Paragraph 22, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 30, Ökostromgesetz vereinnahmten Mittel, von den Ländern 1,5 Cent/kWh zur Verfügung zu stellen. Für die Aufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen durch die Abnahme von elektrischer Energie zu den gemäß Absatz eins, Ziffer 2, festgesetzten Preisen, haben die Länder aus diesen Mitteln einen Kostenbeitrag in Höhe von 0,5 Cent/kWh zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Hybridanlage

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2015

Gesetzesnummer

20002389

Dokumentnummer

NOR40038174