Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Festsetzung der Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 508/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 508 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Festsetzung der Preise für Ökostrom aus fester Biomasse und Abfällen mit hohem biogenen Anteil (Neuanlagen)
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen (Neuanlagen), die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers feste Biomasse (zB Waldhackgut) betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
1. bis zu einer Engpassleistung von 2 MW | 16,00 Cent/kWh; |
2. bei einer Engpassleistung über 2 MW bis einschließlich 5 MW | 15,00 Cent/kWh; |
3. bei einer Engpassleistung über 5 MW bis einschließlich 10 MW | 13,00 Cent/kWh; |
4. bei einer Engpassleistung von mehr als 10 MW | 10,20 Cent/kWh. |
(2)Absatz 2,Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen (Neuanlagen), die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers Abfälle mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
Bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 5 Ökostromgesetz, die mit SN 17 beginnen, werden die in Absatz 1 festgesetzten Preise um 20% reduziert;Bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, Ökostromgesetz, die mit SN 17 beginnen, werden die in Absatz 1 festgesetzten Preise um 20% reduziert;
bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 5 Ökostromgesetz, die mit SN 17 beginnen, werden die in Absatz 1 festgesetzten Preise um 35% reduziert;bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, Ökostromgesetz, die mit SN 17 beginnen, werden die in Absatz 1 festgesetzten Preise um 35% reduziert;
bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 und 2 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 5 Ökostromgesetz, werden die Preise mit 2,7 Cent/kWh festgesetzt;bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 und 2 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, Ökostromgesetz, werden die Preise mit 2,7 Cent/kWh festgesetzt;
bei Kombinationen aus Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 2 bzw. 3 kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, zur Anwendung.bei Kombinationen aus Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 2, bzw. 3 kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, zur Anwendung.
(3)Absatz 3,Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen bei Zufeuerung in kalorischen Kraftwerken (Neuanlagen), die unter Einsatz der Energieträger Biomasse oder Abfälle mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
Bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse (Waldhackgut)
für die Zufeuerung: | 6,50 Cent/kWh; |
bei der Verwendung von Primärenergieträgern gemäß
allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage zu
§ 5 Abs. 1 Z 5 Ökostromgesetz, die mit SN 17 beginnen:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, Ökostromgesetz, die mit SN 17 beginnen: | 5,00 Cent/kWh; |
bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß
allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 der Anlage zu
§ 5 Abs. 1 Z 5 Ökostromgesetz, die mit SN 17 beginnen:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, Ökostromgesetz, die mit SN 17 beginnen: | 4,00 Cent/kWh; |
bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen
fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 und 2 der Anlage zu
§ 5 Abs. 1 Z 5 Ökostromgesetz:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, Ökostromgesetz: | 3,00 Cent/kWh; |
bei Kombination aus Ziffer 1, 2, 3 oder 4, kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung zur Anwendung.
(4)Absatz 4,Als Deckungsbeitrag für die Aufwendungen, die den Ökobilanzgruppenverantwortlichen durch die Abnahme von Ökoenergie zu den gemäß Abs. 1 Z 1 festgesetzten Preise entstehen, sind den Ökobilanzgruppenverantwortlichen aus den gemäß § 22 Abs. 4 in Verbindung mit § 30 Ökostromgesetz vereinnahmten Mittel, von den Ländern 1,5 Cent/kWh zur Verfügung zu stellen. Für die Aufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen durch die Abnahme von elektrischer Energie zu den gemäß Abs. 1 Z 2 festgesetzten Preisen, haben die Länder aus diesen Mitteln einen Kostenbeitrag in Höhe von 0,5 Cent/kWh zur Verfügung zu stellen.Als Deckungsbeitrag für die Aufwendungen, die den Ökobilanzgruppenverantwortlichen durch die Abnahme von Ökoenergie zu den gemäß Absatz eins, Ziffer eins, festgesetzten Preise entstehen, sind den Ökobilanzgruppenverantwortlichen aus den gemäß Paragraph 22, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 30, Ökostromgesetz vereinnahmten Mittel, von den Ländern 1,5 Cent/kWh zur Verfügung zu stellen. Für die Aufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen durch die Abnahme von elektrischer Energie zu den gemäß Absatz eins, Ziffer 2, festgesetzten Preisen, haben die Länder aus diesen Mitteln einen Kostenbeitrag in Höhe von 0,5 Cent/kWh zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2015
Dokumentnummer
NOR40038174