Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weingesetz-Formularverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 512/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Traubentransporte
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Bei der Beförderung von Trauben gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b der VO (EG) Nr. 884/2001 vom Weingarten zu einem anderen Empfänger als den Traubenerzeuger kann der Empfänger anstelle einer Transportbescheinigung eine Kopie des Geschäftspapiers oder eine tabellarische Aufstellung über die Traubenzukäufe binnen drei Wochen an den zuständigen Bundeskellereiinspektor übermitteln.Bei der Beförderung von Trauben gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera b, der VO (EG) Nr. 884 aus 2001, vom Weingarten zu einem anderen Empfänger als den Traubenerzeuger kann der Empfänger anstelle einer Transportbescheinigung eine Kopie des Geschäftspapiers oder eine tabellarische Aufstellung über die Traubenzukäufe binnen drei Wochen an den zuständigen Bundeskellereiinspektor übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Geschäftspapiere oder die tabellarische Aufstellung haben folgende Angaben zu enthalten:
Empfängername mit Adresse und Betriebsnummer,
Versendername mit Adresse und Betriebsnummer,
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2009
Dokumentnummer
NOR40038228