Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weingesetz-Formularverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 512/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 13/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Traubentransporte
§ 3.Paragraph 3,
Bei der Beförderung von Trauben gemäß Art. 4 Abs. 1 lit.b der VO (EG) Nr. 884/2001 vom Weingarten zu einem anderen Empfänger als den Traubenerzeuger kann der Empfänger anstelle einer Transportbescheinigung ein von der Bundeskellereiinspektion herausgegebenes EDV-mäßig verarbeitetes Datenblatt über die Traubenzukäufe binnen drei Wochen an den zuständigen Bundeskellereiinspektor übermitteln. Bei der Beförderung von Trauben gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera b, der VO (EG) Nr. 884 aus 2001, vom Weingarten zu einem anderen Empfänger als den Traubenerzeuger kann der Empfänger anstelle einer Transportbescheinigung ein von der Bundeskellereiinspektion herausgegebenes EDV-mäßig verarbeitetes Datenblatt über die Traubenzukäufe binnen drei Wochen an den zuständigen Bundeskellereiinspektor übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2012
Dokumentnummer
NOR40064980