Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
12.06.2004 bis 12.01.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 412.06.200412.01.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 13/2012
§ 401.01.200311.06.2004 BGBl. II Nr. 512/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz-Formularverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

12.06.2004

Außerkrafttretensdatum

12.01.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 13/2012

Index

80/03 Weinrecht

Text

Ausgabe und Weiterleitung der Formblätter

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebenen Formblätter für das Begleitpapier für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und die Transportbescheinigung gemäß Weingesetz 1999 sind - mit fortlaufenden Nummern versehen - von Betrieben auszugeben, denen hiefür vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach dem Bundesvergabegesetz 1997 der Zuschlag erteilt wurde. Diese Betriebe haben automationsunterstützt in den bei der Bundeskellereiinspektion gemäß Paragraph 32, Weingesetz 1999 eingerichteten Betriebskataster folgende Daten, detailliert für jeden einzelnen Empfänger, einzugeben: Betriebsnummer, Name und Vorname, Betriebsadresse und Zustelladresse (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer), die ausgegebene Stückzahl, die Nummern der ausgegebenen Formblätter und das Datum der Ausgabe.
  2. Absatz 2,Werden nicht ausgefüllte Transportbescheinigungen und Begleitpapiere durch andere Personen oder Betriebe als diejenigen gemäß Absatz eins, weitergegeben, so sind von diesen insbesondere darüber Aufzeichnungen zu führen, zu welchem Zeitpunkt, an wen, in welcher Anzahl und mit welchen fortlaufenden Nummern Formblätter weitergegeben wurden. Sie haben dem zuständigen Bundeskellereiinspektor jährlich zum 31. Juli eine Kopie dieser Unterlagen zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Der inländische Empfänger hat innerhalb einer Woche ab Empfang des Weinbauerzeugnisses dem zuständigen Bundeskellereiinspektor eine Kopie des Begleitpapieres oder der Transportbescheinigung zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Bei Versendungen von Weinbauerzeugnissen in andere Mitgliedstaaten hat der inländische Versender mindestens drei Tage vor der Versendung zur Ermöglichung von Kontrolltätigkeiten gemäß Artikel 3, Absatz 4, der VO (EG) Nr. 884 aus 2001, den zuständigen Bundeskellereiinspektor zu verständigen. Vom Versender ist innerhalb einer Woche ab Versendung des Weinbauerzeugnisses dem zuständigen Bundeskellereiinspektor eine Kopie des Begleitpapiers zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Der Versender hat bei Export des Weinbauerzeugnisses in Drittländer eine Kopie des Begleitpapiers, das von der Ausgangszollstelle gemäß Artikel 8, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 884 aus 2001, mit ihrem Stempelabdruck und dem Vermerk “AUSGEFÜHRT” versehen ist, innerhalb einer Woche an den zuständigen Bundeskellereiinspektor zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Der Empfänger hat bei Import des Weinbauerzeugnisses aus einem Drittland dem zuständigen Bundeskellereiinspektor eine Kopie des Dokumentes römisch sechs 1 gemäß Artikel 24, Absatz eins, in Zusammenhang mit Anhang römisch sieben der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2001, der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999, des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern (ABl. Nr. 128 vom 10. Mai 2001, S 1) innerhalb einer Woche zu übermitteln.
  7. Absatz 7,Bei Änderung der Eigentumsverhältnisse ist unabhängig von einem tatsächlichen Transport ebenfalls eine Transportbescheinigung auszustellen.
  8. Absatz 8,Die Formblätter für das Begleitpapier für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und die Transportbescheinigung gemäß Weingesetz 1999 sind nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie ausgegeben oder weitergeleitet worden sind, mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Dies gilt ebenfalls für nicht verwendete, auch unverwendbar gewordene, Formblätter.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2012

Gesetzesnummer

20002401

Dokumentnummer

NOR40053184