Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weingesetz-Formularverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 512/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 13/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
2. ABSCHNITT
Sonstige Formblätter
Erntemeldung
§ 5.Paragraph 5,
Für die Meldung des geernteten Lesegutes zum 30. November (Erntemeldung gemäß § 35 Abs. 1 Weingesetz 1999) ist das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebene Formblatt für die Erntemeldung zu verwenden. Auch Weinbaubetriebe ohne aktuelle Ernte haben eine Erntemeldung (Leermeldung) zu erstatten. Für die Meldung des geernteten Lesegutes zum 30. November (Erntemeldung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Weingesetz 1999) ist das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebene Formblatt für die Erntemeldung zu verwenden. Auch Weinbaubetriebe ohne aktuelle Ernte haben eine Erntemeldung (Leermeldung) zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2012
Dokumentnummer
NOR40053185