Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weingesetz-Formularverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 512/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Absichtsmeldung, Mostwäger-Bestätigung
§ 7.Paragraph 7,
Für die Meldung der Ernte von Lesegut zur Herstellung von Prädikatswein (Absichtsmeldung gemäß § 12 Abs. 3 Weingesetz 1999) ist vom Weinbautreibenden das Formblatt für die Absichtsmeldung gemäß Anlage zu verwenden. Für die Bestätigung über das Ergebnis der Lesegutkontrolle von Prädikatswein (Mostwäger-Bestätigung gemäß § 12 Abs. 6 Weingesetz 1999) ist das Formblatt für die Mostwägerbestätigung gemäß Anlage zu verwenden. Für die Meldung der Ernte von Lesegut zur Herstellung von Prädikatswein (Absichtsmeldung gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Weingesetz 1999) ist vom Weinbautreibenden das Formblatt für die Absichtsmeldung gemäß Anlage zu verwenden. Für die Bestätigung über das Ergebnis der Lesegutkontrolle von Prädikatswein (Mostwäger-Bestätigung gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Weingesetz 1999) ist das Formblatt für die Mostwägerbestätigung gemäß Anlage zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2009
Dokumentnummer
NOR40038232