Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weingesetz-Formularverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 512/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 13/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Stammdatenerhebungsblatt
§ 9.Paragraph 9,
Jeder unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Betrieb hat jährlich das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebene Formblatt für die Stammdatenerhebung (Stammdatenerhebungsblatt) mit Stichtag 30. November zu aktualisieren und bis zum 15. Dezember an diejenige Gemeinde abzugeben, in deren Bereich die Betriebsstätte (Betriebsadresse) liegt. Das Stammdatenerhebungsblatt ist ebenfalls abzugeben, wenn sich seit der letzten Erhebung keine Änderungen ergeben haben.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2012
Dokumentnummer
NOR40053190