Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Wirtschaftsbeziehungen, wirtschaftliche, industrielle und technologische Zusammenarbeit (Bangladesch)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 253/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 253 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 11
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen die gütliche Beilegung aller Streitfälle im gegenseitigen Einvernehmen.
(2)Absatz 2,Innerhalb des gesetzlichen Rahmens ihrer Staaten und auf der Grundlage der von den Unternehmen geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen werden die Parteien
die Beilegung aller Streitfälle zwischen Unternehmen, betreffend Transaktionen im Zusammenhang mit Handel und Kooperationen sowie die Gründung von Joint Ventures und Direktinvestitionen, durch schiedsgerichtliche Entscheidung unterstützen;
die Anwendung der von der UNCITRAL (United Nations Commission for International Trade Law – Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht) erarbeiteten Schiedsgerichtsordnung fördern.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019
Dokumentnummer
NOR40038246