Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Wirtschaftsbeziehungen, wirtschaftliche, industrielle und technologische Zusammenarbeit (Bangladesch)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 253/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 253 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 5
Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit kann insbesondere auf folgende Arten durchgeführt werden:
Gründung von Joint Ventures, Errichtung von Handelsvertretungen und Zweigniederlassungen;
Know-how- und Technologietransfer;
Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung von Produktionseinrichtungen mit dem Ziel der maximalen Auslastung der Anlagenkapazität, Minimierung der Produktionskosten und Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit;
Errichtung, Sanierung, Modernisierung, Erweiterung und Automatisierung bestehender Anlagen und Industrien;
Marketing, Unternehmensberatung und andere Dienstleistungen;
Erstellung von Machbarkeitsstudien;
Planung und Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen, Austausch von Wirtschaftsdelegationen und Experten aus Bereichen der Wirtschaft, Teilnahme an Handelsmessen im jeweils anderen Staat;
Zusammenarbeit und Informationsaustausch im Bereich der Berufsausbildung im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019
Dokumentnummer
NOR40038240