Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Wirtschaftsbeziehungen, wirtschaftliche, industrielle und technologische Zusammenarbeit (Bangladesch)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 253/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 253 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit zwischen Unternehmen der beiden Staaten im Rahmen dieses Abkommens erfolgt auf international wettbewerbsfähiger, kommerzieller Basis.
(2)Absatz 2,Angesichts der Bedeutung von Finanzierungsfazilitäten und Darlehen für die Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Vertragsparteien stimmen diese überein, sich innerhalb des im jeweiligen Land geltenden gesetzlichen Rahmens um derartige Finanzierungen und Darlehen zu günstigen Bedingungen zu bemühen.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019
Dokumentnummer
NOR40038244