Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 267/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 267 aus 2002,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
39/11 EU-Haushaltsrecht
Beachte
aufgehoben durch 32017L1371" target="_blank">Richtlinie (EU) 2017/1371
Text
Artikel 10
Unterrichtung
(1)Absatz eins,Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Wortlaut der Vorschriften, mit denen ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen in innerstaatliches Recht umgesetzt werden.
(2)Absatz 2,Zum Zwecke der Anwendung dieses Übereinkommens legen die Hohen Vertragsparteien im Rat der Europäischen Union fest, welche Informationen zwischen den Mitgliedstaaten oder zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu übermitteln oder auszutauschen sind und nach welchen Modalitäten dies zu erfolgen hat.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2019
Dokumentnummer
NOR40038272