Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 267/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 267 aus 2002,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
39/11 EU-Haushaltsrecht
Beachte
aufgehoben durch 32017L1371" target="_blank">Richtlinie (EU) 2017/1371
Text
Artikel 6
Zusammenarbeit
(1)Absatz eins,Stellt ein Betrug, wie er in Artikel 1 definiert ist, eine Straftat dar und betrifft er zwei oder mehr Mitgliedstaaten, so arbeiten diese Staaten bei den Ermittlungen, der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung wirksam zusammen, zum Beispiel durch Rechtshilfe, Auslieferung, Übertragung der Strafverfolgung oder der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat ergangener Urteile.
(2)Absatz 2,Steht mehreren Mitgliedstaaten die Gerichtsbarkeit und die Möglichkeit zu, eine Straftat, die auf denselben Tatsachen beruht, wirksam zu verfolgen, so arbeiten die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen, um darüber zu entscheiden, welcher von ihnen den oder die Straftäter verfolgt, um die Strafverfolgung nach Möglichkeit in einem einzigen Mitgliedstaat zu konzentrieren.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2019
Dokumentnummer
NOR40038268