Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 267/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 267 aus 2002,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
39/11 EU-Haushaltsrecht
Beachte
aufgehoben durch 32017L1371" target="_blank">Richtlinie (EU) 2017/1371
Text
Artikel 8
Gerichtshof
(1)Absatz eins,Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden zunächst im Rat nach dem Verfahren des Titels Vl des Vertrags über die Europäische Union mit dem Ziel ihrer Beilegung erörtert.Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden zunächst im Rat nach dem Verfahren des Titels römisch fünf l des Vertrags über die Europäische Union mit dem Ziel ihrer Beilegung erörtert.
Ist die Streitigkeit nach Ablauf von sechs Monaten nicht beigelegt, so kann der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften von einer Streitpartei befaßt werden.
(2)Absatz 2,Der Gerichtshof kann mit Streitigkeiten zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Artikel 1 oder 10 dieses Übereinkommens befaßt werden, die nicht im Wege von Verhandlungen beigelegt werden konnten.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2019
Dokumentnummer
NOR40038270