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Art. 8

Fassungen
17.10.2002 bis 05.07.2019 — BGBl. III Nr. 267/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 817.10.200205.07.2019 BGBl. III Nr. 267/2002 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 267 aus 2002,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

17.10.2002BGBl. III Nr. 267/2002

Außerkrafttretensdatum

05.07.2019

Index

39/11 EU-Haushaltsrecht

Beachte

aufgehoben durch 32017L1371" target="_blank">Richtlinie (EU) 2017/1371

Text

Artikel 8

Gerichtshof

  1. Absatz eins,Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden zunächst im Rat nach dem Verfahren des Titels römisch fünf l des Vertrags über die Europäische Union mit dem Ziel ihrer Beilegung erörtert.

    Ist die Streitigkeit nach Ablauf von sechs Monaten nicht beigelegt, so kann der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften von einer Streitpartei befaßt werden.

  2. Absatz 2,Der Gerichtshof kann mit Streitigkeiten zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Artikel 1 oder 10 dieses Übereinkommens befaßt werden, die nicht im Wege von Verhandlungen beigelegt werden konnten.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2019

Gesetzesnummer

20002405

Dokumentnummer

NOR40038270