Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
01.11.2002 bis 31.12.2005 — BGBl. III Nr. 269/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1401.11.200231.12.2005 BGBl. III Nr. 269/2002 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 9. Übereinkommen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 269 aus 2002,

Typ

Vertrag - Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.11.2002BGBl. III Nr. 269/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 14

Beide Seiten sprechen sich für die Fortsetzung der Zusammenarbeit im Bereich der beruflichen Weiterbildung von Lehrer/innen allgemeinbildender und berufsbildender Schulen auf landesweiter und regionaler Ebene aus.

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur stellt polnischen Germanist/innen und Deutschlehrer/innen jährlich eine bestimmte Anzahl an Stipendienplätzen im Rahmen von landeskundlichen Fortbildungsveranstaltungen zum Thema „Deutsch als Fremdsprache“ zur Verfügung.

Die österreichische Seite begrüßt das große Interesse, welches dem Österreichischen Sprachdiplom Deutsch seitens polnischer Bildungseinrichtungen entgegengebracht wird und teilt weiters mit, dass nunmehr auch zwei ÖSD-Prüfungsstufen für Kinder und Jugendliche ab zehn Jahren (KID 1 und KID 2) vorliegen. Nähere Informationen dazu sind auf den Homepages der zuständigen Institutionen abrufbar.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2023

Gesetzesnummer

20002407

Dokumentnummer

NOR40038360