Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 9. Übereinkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 269/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 269 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 18
Beide Seiten begrüßen die erfolgreiche Arbeit der Gemischten Expert/innenkommission, zur objektiven und vielseitigen Darstellung der Geschichte, Geographie und Kultur in den Lehrbüchern des jeweils anderen Landes und empfehlen deren Fortführung. Beide Seiten sprechen sich für die Durchführung der in den Protokollen dieser Kommission enthaltenen Empfehlungen aus.
Die Treffen der Kommission finden einmal im Jahr abwechselnd in den Partnerländern statt. Den an Kommissionssitzungen teilnehmenden Delegationen der Vertragsparteien gehören höchstens je fünf Expert/innen an. Die Sitzungen der Kommission dauern höchstens fünf Tage.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2023
Dokumentnummer
NOR40038364