Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
01.11.2002 bis 31.12.2005 — BGBl. III Nr. 269/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1901.11.200231.12.2005 BGBl. III Nr. 269/2002 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 9. Übereinkommen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 269 aus 2002,

Typ

Vertrag - Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.11.2002BGBl. III Nr. 269/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 19

Beide Seiten ermutigen zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung, insbesondere zwischen dem Verband österreichischer Volkshochschulen und entsprechenden Partnerinstitutionen in Polen.

Dabei ermutigen beide Seiten zur Zusammenarbeit im Bereich des lebensbegleitenden Lernens insbesondere was die Planung und Durchführung von gemeinsamen Projekten in Form von Seminaren, Konferenzen und Ähnlichem betrifft.

Beide Seiten begrüßen eine zukünftige Kooperation im Bereich der Fernbildung unter Berücksichtigung neuer Formen und Methoden. Die Zusammenarbeit wird nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten gestaltet.

Zum Zweck des Erfahrungsaustausches vereinbaren beide Seiten Expert/innentreffen von maximal je zehn Personentagen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2023

Gesetzesnummer

20002407

Dokumentnummer

NOR40038365