Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
01.11.2002 bis 31.12.2005 — BGBl. III Nr. 269/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.11.200231.12.2005 BGBl. III Nr. 269/2002 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 9. Übereinkommen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 269 aus 2002,

Typ

Vertrag - Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.11.2002BGBl. III Nr. 269/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

römisch eins. WISSENSCHAFT UND HOCHSCHULWESEN

Artikel 1

Beide Seiten begrüßen die Ergebnisse der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und der Technik, die durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und durch das Staatskomitee für Wissenschaftliche Forschung im Rahmen der Arbeitsgruppe für die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und der Technik koordiniert werden. Beide Seiten erachten es als zweckmäßig, Maßnahmen mit dem Ziel zu ergreifen, ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und der Technik zu unterzeichnen.

Beide Seiten kommen überein, gemeinsame Forschungsthemen im Rahmen der österreichisch-polnischen Arbeitsgruppe für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit abzustimmen.

Bei der 5. Sitzung der österreichisch-polnischen Arbeitsgruppe für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit im März 2002 in Wien wurde betont, dass eines der wesentlichen Ziele des geplanten Abkommens über die Förderung bilateraler wissenschaftlich-technischer Zusammenarbeit die Weiterentwicklung bilateraler Projektpartnerschaften zu multilateralen Kooperationen im Rahmen der EU-Forschungsprogramme ist. Dazu wurde die Abhaltung eines gemeinsamen, praxisnahen Workshops zur Ausarbeitung von EU-Projektanträgen beschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2023

Gesetzesnummer

20002407

Dokumentnummer

NOR40038347