Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 9. Übereinkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 269/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 269 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 26
Beide Seiten begrüßen eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Volkskunst und des Kunsthandwerks in Form des Austauschs von Ausstellungen, Publikationen und Erfahrungen zwischen Künstler/innen und Spezialist/innen im Rahmen der budgetären Möglichkeiten. Die österreichische Seite weist darauf hin, dass für den Bereich der Volkskultur primär die österreichischen Bundesländer zuständig sind.
Beide Seiten ermutigen zur Teilnahme von Folkloreensembles an Festivals und Veranstaltungen im jeweils anderen Land.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2023
Dokumentnummer
NOR40038372