Rechtstracker.at

Art. 28

Fassungen
01.11.2002 bis 31.12.2005 — BGBl. III Nr. 269/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2801.11.200231.12.2005 BGBl. III Nr. 269/2002 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 9. Übereinkommen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 269 aus 2002,

Typ

Vertrag - Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

01.11.2002BGBl. III Nr. 269/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 28

Beide Seiten ermutigen ihre jeweiligen Museen zur direkten Zusammenarbeit durch den Austausch von Ausstellungen, Informationsmaterial und Katalogen. Darüber hinaus vereinbaren beide Seiten einen Austausch von Museumsexpert/innen im Ausmaß von maximal je 15 Personentagen während der Geltungsdauer des vorliegenden Übereinkommens.

Beide Seiten begrüßen die geplante Durchführung der Ausstellung „Meisterwerke der Malerei“ des Kunsthistorischen Museums Wien im Jahre 2004 im Nationalmuseum in Warschau.

Die polnische Seite informiert, dass die Staatliche Galerie Zeitgenössischer Kunst „Zacheta“ sich bereit erklärte, in Österreich eine Ausstellung polnischer zeitgenössischer Kunst vorzubereiten.

Beide Seiten begrüßen die Kontakte der Ethnographischen Museen beider Länder über die internationalen volkskundlichen und museologischen Gesellschaften SIEF und ICOM.

Die österreichische Seite teilt mit, dass zu dem für 2002 geplanten Symposium „Populäre Kreativität in den ost- und südosteuropäischen Regionen“ des Österreichischen Museums für Volkskunde unter anderem polnische Vertreter/innen eingeladen werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2023

Gesetzesnummer

20002407

Dokumentnummer

NOR40038374