Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 9. Übereinkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 269/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 269 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 33Artikel 33
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 33
Beide Seiten ermutigen zur direkten Zusammenarbeit und zum Austausch von Publikationen und Informationen zwischen der Österreichischen Nationalbibliothek Wien und der Nationalbibliothek Warschau sowie zwischen anderen Bibliotheken beider Partnerländer. Beide Seiten sind an einer Zusammenarbeit zwischen der Vereinigung Österreichischer Bibliothekarinnen und Bibliothekare und dem Verband Polnischer Bibliothekar/innen interessiert.
Beide Seiten vereinbaren einen Expert/innenaustausch auf dem Gebiet des Bibliothekswesens im Ausmaß von maximal je zehn Personentagen während der Geltungsdauer des vorliegenden Übereinkommens.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2023
Dokumentnummer
NOR40038379