Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 9. Übereinkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 269/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 269 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 39Artikel 39
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 39
Beide Seiten erkennen die besondere Bedeutung der Zusammenarbeit beim Schutz von Kulturgütern an und setzen sich für eine Intensivierung der Kontakte und des Erfahrungsaustauschs auf diesem Gebiet ein. Beide Seiten erleichtern die Zusammenarbeit bei der Identifizierung, der Erfassung wissenschaftlicher Bearbeitung, der Rückgabe bzw. dem vor Ort erfolgenden Schutz von mit Österreich zusammenhängenden Kulturgütern, die sich in Polen befinden, sowie von mit Polen zusammenhängenden Kulturgütern, die sich in Österreich befinden. Beide Seiten vereinbaren einen Expert/innenaustausch auf dem Gebiet des Schutzes von Kulturgütern im Ausmaß von maximal je zehn Personentagen für die Geltungsdauer des vorliegenden Übereinkommens.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2023
Dokumentnummer
NOR40038385