Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 9. Übereinkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 269/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 269 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 3
Beide Seiten begrüßen die direkte Zusammenarbeit zwischen Universitäten, Hochschulen und Forschungseinrichtungen, die insbesondere durch
Austausch von Hochschullehrer/innen,
Austausch von Lektor/innen und Dozent/innen,
Einladung von Universitätsprofessor/innen und sonstigen Wissenschaftler/innen zu Gastvorträgen und wissenschaftlichen Konferenzen,
Abstimmung gemeinsamer Forschungsthemen,
Austausch von Publikationen und Informationen,
Veranstaltung von Konferenzen, Symposien und Seminaren
sichtbar wird.
Beide Seiten unterstreichen den bedeutenden Beitrag, den die an den Hochschulen und Universitäten des Partnerlandes beschäftigten Lektor/innen und Gastprofessor/innen zur Vermittlung der Sprache, Literatur, Kultur und Landeskunde leisten.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2023
Dokumentnummer
NOR40038349