Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 9. Übereinkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 269/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 269 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 41Artikel 41
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 41
Beide Seiten unterstreichen die Bedeutung des Urheberrechts und sprechen sich für die Einhaltung der innerstaatlichen Gesetzgebung und diesbezüglich geltender völkerrechtlicher Übereinkommen aus. Beide Seiten setzen ihre Zusammenarbeit durch Erfahrungsaustausch auf Expert/innenebene fort.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2023
Dokumentnummer
NOR40038387