Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 9. Übereinkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 269/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 269 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 47Artikel 47
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 47
Beide Seiten begrüßen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sports, insbesondere direkte Kontakte zwischen den Sportorganisationen beider Länder. Beide Seiten empfehlen den Austausch von Informationsmaterial und Dokumentation im Bereich des Sports.
Verbände oder Vereine des Vertragspartnerlandes sind berechtigt, die österreichischen Bundessporteinrichtungen nach Maßgabe freier Plätze zu benützen. Dabei wird für Sportgruppen, die der ersten und zweiten Leistungsklasse angehören, der Fördertarif verrechnet.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2023
Dokumentnummer
NOR40038393