Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 9. Übereinkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 269/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 269 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 48Artikel 48
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 48
Beide Seiten werden sich bemühen, den Austausch von und die Zusammenarbeit zwischen Jugendlichen beider Länder zu unterstützen und sprechen sich für eine weitere Entwicklung dieser Kooperation aus.
Beide Seiten bringen ihre Hoffnung auf Intensivierung und Entwicklung der Zusammenarbeit und des Austauschs von Jugendlichen durch Nutzung der Möglichkeiten, die auch durch Kooperationsprogramme der Europäischen Union, insbesondere das JUGEND PROGRAMM geschaffen werden, zum Ausdruck.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2023
Dokumentnummer
NOR40038394