Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 9. Übereinkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 269/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 269 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 50Artikel 50
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
V. ALLGEMEINE UND FINANZIELLE BESTIMMUNGENrömisch fünf. ALLGEMEINE UND FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 50
Bedingungen bei der Entsendung von Fachleuten
Die entsendende Seite stellt der empfangenden Seite alle erforderlichen Unterlagen über die zu entsendenden Fachleute einschließlich der Angaben über das gewünschte Besuchsprogramm rechtzeitig zu und gibt – nach der Entscheidung der empfangenden Seite über die Annahme der betreffenden Fachleute – den genauen Zeitpunkt des Eintreffens im Empfangsstaat frühestmöglich bekannt. Die entsendende Seite trägt die Reisekosten zum ersten Aufenthaltsort im Empfangsstaat und vom letzten Aufenthaltsort zurück. Die empfangende Seite trägt die sonstigen mit dem Aufenthaltsprogramm der Fachleute verbundenen Reisekosten auf ihrem Hoheitsgebiet.
Die österreichische Seite gewährt den polnischen Fachleuten freie Unterkunft und ein Taggeld von 40,00 €.
Die polnische Seite gewährt den österreichischen Fachleuten freie Unterkunft und ein Taggeld gemäß der geltenden nationalen Regelungen.
Kranken- und Unfallversicherungsschutz
Die österreichische Seite geht davon aus, dass lediglich Personen als Fachleute im Rahmen dieses Übereinkommens entsendet werden, die über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen.
Sollte dies im Ausnahmefall nicht gegeben sein, gewährt die empfangende Seite bei akuten Erkrankungen oder Unfällen kostenlose dringend erforderliche medizinische Betreuung (ausgenommen Zahnersatz und chronische Erkrankungen) oder sorgt für die Dauer des Aufenthaltes für den Abschluss einer Unfall- und Krankenversicherung, die diese Leistungen deckt (wobei die medizinische Betreuung in Österreich in dem Umfang erfolgt, welcher der Leistungspflicht der gesetzlichen allgemeinen Krankenversicherung entspricht, und hinsichtlich der Anstaltspflege auf die Pflege der allgemeinen Gebührenklasse eingeschränkt ist).
Die polnische Seite wird eine Regelung betreffend Kranken- und Unfallversicherungsschutz der österreichischen Seite auf diplomatischem Wege ehestmöglich bekanntgeben.
Schlagworte
Krankenversicherungsschutz, Unfallversicherung
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2023
Dokumentnummer
NOR40038396