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Art. 50

Fassungen
01.11.2002 bis 31.12.2005 — BGBl. III Nr. 269/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5001.11.200231.12.2005 BGBl. III Nr. 269/2002 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 9. Übereinkommen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 269 aus 2002,

Typ

Vertrag - Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 50

Inkrafttretensdatum

01.11.2002BGBl. III Nr. 269/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

römisch fünf. ALLGEMEINE UND FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 50

Bedingungen bei der Entsendung von Fachleuten

  1. Ziffer eins
    Die entsendende Seite stellt der empfangenden Seite alle erforderlichen Unterlagen über die zu entsendenden Fachleute einschließlich der Angaben über das gewünschte Besuchsprogramm rechtzeitig zu und gibt – nach der Entscheidung der empfangenden Seite über die Annahme der betreffenden Fachleute – den genauen Zeitpunkt des Eintreffens im Empfangsstaat frühestmöglich bekannt. Die entsendende Seite trägt die Reisekosten zum ersten Aufenthaltsort im Empfangsstaat und vom letzten Aufenthaltsort zurück. Die empfangende Seite trägt die sonstigen mit dem Aufenthaltsprogramm der Fachleute verbundenen Reisekosten auf ihrem Hoheitsgebiet.
  2. Ziffer 2
    Die österreichische Seite gewährt den polnischen Fachleuten freie Unterkunft und ein Taggeld von 40,00 €.
  3. Ziffer 3
    Die polnische Seite gewährt den österreichischen Fachleuten freie Unterkunft und ein Taggeld gemäß der geltenden nationalen Regelungen.
  4. Ziffer 4
    Kranken- und Unfallversicherungsschutz
    Die österreichische Seite geht davon aus, dass lediglich Personen als Fachleute im Rahmen dieses Übereinkommens entsendet werden, die über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen.

Sollte dies im Ausnahmefall nicht gegeben sein, gewährt die empfangende Seite bei akuten Erkrankungen oder Unfällen kostenlose dringend erforderliche medizinische Betreuung (ausgenommen Zahnersatz und chronische Erkrankungen) oder sorgt für die Dauer des Aufenthaltes für den Abschluss einer Unfall- und Krankenversicherung, die diese Leistungen deckt (wobei die medizinische Betreuung in Österreich in dem Umfang erfolgt, welcher der Leistungspflicht der gesetzlichen allgemeinen Krankenversicherung entspricht, und hinsichtlich der Anstaltspflege auf die Pflege der allgemeinen Gebührenklasse eingeschränkt ist).

Die polnische Seite wird eine Regelung betreffend Kranken- und Unfallversicherungsschutz der österreichischen Seite auf diplomatischem Wege ehestmöglich bekanntgeben.

Schlagworte

Krankenversicherungsschutz, Unfallversicherung

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2023

Gesetzesnummer

20002407

Dokumentnummer

NOR40038396