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Art. 53

Fassungen
01.11.2002 bis 31.12.2005 — BGBl. III Nr. 269/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5301.11.200231.12.2005 BGBl. III Nr. 269/2002 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 9. Übereinkommen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 269 aus 2002,

Typ

Vertrag - Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 53

Inkrafttretensdatum

01.11.2002BGBl. III Nr. 269/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

römisch sechs. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Anmerkung, Artikel 53)

Das nächste Übereinkommen wird bei der Tagung der Gemischten Kommission gemäß Artikel 19 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft vom 14. Juni 1972, die im ersten Halbjahr 2006 in Wien stattfinden wird, ausgearbeitet werden.

Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Unterzeichnung in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2005 gültig, wobei eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2006 im gegenseitigen Einvernehmen möglich ist.

Geschehen zu Warschau, am 13. September 2002, in zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2023

Gesetzesnummer

20002407

Dokumentnummer

NOR40038433