Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 9. Übereinkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 269/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 269 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 53Artikel 53
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
VI. SCHLUSSBESTIMMUNGENrömisch sechs. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(Anm.: Artikel 53)Anmerkung, Artikel 53)
Das nächste Übereinkommen wird bei der Tagung der Gemischten Kommission gemäß Artikel 19 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft vom 14. Juni 1972, die im ersten Halbjahr 2006 in Wien stattfinden wird, ausgearbeitet werden.
Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Unterzeichnung in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2005 gültig, wobei eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2006 im gegenseitigen Einvernehmen möglich ist.
Geschehen zu Warschau, am 13. September 2002, in zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2023
Dokumentnummer
NOR40038433