Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 9. Übereinkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 269/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 269 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 9
Beide Seiten bringen ihre Zufriedenheit mit der gegenseitigen Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich auf Grund des am 23. Jänner 1995 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich zum Ausdruck. Beide Seiten hoffen auf eine weitere erfolgreiche Arbeit der Ständigen Expert/innenkommission, die nach Art. 6 des Abkommens über Gleichwertigkeiten eingesetzt worden ist.Beide Seiten bringen ihre Zufriedenheit mit der gegenseitigen Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich auf Grund des am 23. Jänner 1995 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich zum Ausdruck. Beide Seiten hoffen auf eine weitere erfolgreiche Arbeit der Ständigen Expert/innenkommission, die nach Artikel 6, des Abkommens über Gleichwertigkeiten eingesetzt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2023
Dokumentnummer
NOR40038355