Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 06.11.2002 — BGBl. III Nr. 271/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute06.11.2002 BGBl. III Nr. 271/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 271 aus 2002,

Typ

Vertrag – Ukraine

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

06.11.2002BGBl. III Nr. 271/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 14

Inkrafttreten und Dauer der Vereinbarung

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen und tritt ab Unterzeichnung in Kraft. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist schriftlich kündigt.

Geschehen zu Wien, am 6. November 2002 in zwei Urschriften in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2015

Gesetzesnummer

20002408

Dokumentnummer

NOR40038412