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Art. 3

Fassungen
ab 06.11.2002 — BGBl. III Nr. 271/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute06.11.2002 BGBl. III Nr. 271/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 271 aus 2002,

Typ

Vertrag – Ukraine

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

06.11.2002BGBl. III Nr. 271/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 3

Pendelverkehre

  1. Absatz eins,Bei Pendelfahrten dürfen unbeschadet des Artikels 3 Absatz 3, Litera a und b dieser Vereinbarung unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden.
  2. Absatz 2,Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.
  3. Absatz 3,Nach vorheriger Vereinbarung der Vertragsparteien dürfen Fahrgäste abweichend
    1. Litera a
      von Artikel 2 Absatz 3, dieser Vereinbarung die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen;
    2. Litera b
      von Artikel 3 Absatz eins, dieser Vereinbarung unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden.
  4. Absatz 4,Unter einer vorab gebildeten Fahrgastgruppe ist eine Gruppe zu verstehen, für die eine nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften einer der Vertragsparteien verantwortliche Person oder Stelle den Abschluß des Vertrages oder die Durchführung des Verkehrsdienstes übernommen hat.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2015

Gesetzesnummer

20002408

Dokumentnummer

NOR40038401