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Anl. 1

Fassungen
ab 01.11.2002 — BGBl. III Nr. 272/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.11.2002 BGBl. III Nr. 272/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Neuseeland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 272 aus 2002,

Typ

Vertrag – Neuseeland

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.11.2002BGBl. III Nr. 272/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ANHANG

A. Das bzw. die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im Folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Punkte in Österreich über Zwischenpunkte zu Punkten in Neuseeland und zu Punkten darüber hinaus.

B. Das bzw. die von der Regierung Neuseelands namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im Folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Punkte in Neuseeland über Zwischenpunkte zu Punkten in Österreich und zu Punkten darüber hinaus.

BEMERKUNGEN

  1. Absatz eins,Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei ohne Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
  2. Absatz 2,Die Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

20002409

Dokumentnummer

NOR40038432