Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Neuseeland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 272/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 272 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ANHANG
A. Das bzw. die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im Folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Punkte in Österreich über Zwischenpunkte zu Punkten in Neuseeland und zu Punkten darüber hinaus.
B. Das bzw. die von der Regierung Neuseelands namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im Folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Punkte in Neuseeland über Zwischenpunkte zu Punkten in Österreich und zu Punkten darüber hinaus.
BEMERKUNGEN
(1)Absatz eins,Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei ohne Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
(2)Absatz 2,Die Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Dokumentnummer
NOR40038432