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Art. 1

Fassungen
ab 01.11.2002 — BGBl. III Nr. 272/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.11.2002 BGBl. III Nr. 272/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Neuseeland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 272 aus 2002,

Typ

Vertrag – Neuseeland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.11.2002BGBl. III Nr. 272/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 1

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Rahmen dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:

  1. Absatz a,
    Bedeutet der Ausdruck „Vertragspartei“ die Österreichische Bundesregierung auf der einen Seite und die Regierung Neuseelands auf der anderen Seite;
  2. Absatz b,
    bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie jede Abänderung der Anhänge oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für beide Vertragsparteien in Kraft getreten sind;
  3. Absatz c,
    bedeutet der Ausdruck „Abkommen“ das vorliegende Abkommen, den diesbezüglichen Anhang sowie alle diesbezüglichen Änderungen;
  4. Absatz d,
    bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und im Falle der Regierung Neuseelands den Minister für Verkehr oder in beiden Fällen jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich befugt ist;
  5. Absatz e,
    hat der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ die ihm in Artikel 2 der Konvention zugewiesene Bedeutung, wobei jedoch im Falle Neuseelands der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ Tokelau ausschließt;
  6. Absatz f,
    bedeutet der Ausdruck „Fluglinie“ jede planmäßige Luftverkehrsverbindung, die mit Luftfahrzeugen zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post betrieben wird;
  7. Absatz g,
    bedeutet der Ausdruck „internationale Fluglinie“ eine Fluglinie, die den Luftraum über dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat durchquert;
  8. Absatz h,
    bedeutet der Ausdruck „Fluglinienunternehmen“ jedes Luftverkehrsunternehmen, das eine internationale Fluglinie anbietet oder betreibt;
  9. Absatz i,
    bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ eines oder mehrere Fluglinienunternehmen, die in Übereinstimmung mit Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemacht und zugelassen worden sind;
  10. Absatz j,
    bedeutet der Ausdruck „nichtgewerbliche Landung“ eine Landung zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht und Post.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

20002409

Dokumentnummer

NOR40038414