Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Neuseeland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 272/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 272 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 11
TARIFE
(1)Absatz eins,Es kann verlangt werden, dass die Tarife für den gemäß diesem Abkommen betriebenen internationalen Luftverkehr, den Luftfahrtbehörden einer der beiden Vertragsparteien vorgelegt werden.
(2)Absatz 2,Eingriffe der Luftfahrtbehörden haben sich vor allem darauf zu beschränken:
ungebührlich diskriminierende Tarife oder Praktiken zu verhindern;
die Konsumenten vor Tarifen zu schützen, die ungebührlich hoch bzw. ungebührlich restriktiv sind, weil entweder eine beherrschende Stellung missbraucht wurde oder Absprachen zwischen Luftfahrtunternehmen erfolgt sind sowie
Fluglinienunternehmen vor Tarifen zu schützen, die auf Grund von direkten oder indirekten staatlichen Beihilfen oder Zuwendungen künstlich niedrig gehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Dokumentnummer
NOR40038424