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Art. 11

Fassungen
ab 01.11.2002 — BGBl. III Nr. 272/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.11.2002 BGBl. III Nr. 272/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Neuseeland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 272 aus 2002,

Typ

Vertrag – Neuseeland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.11.2002BGBl. III Nr. 272/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 11

TARIFE

  1. Absatz eins,Es kann verlangt werden, dass die Tarife für den gemäß diesem Abkommen betriebenen internationalen Luftverkehr, den Luftfahrtbehörden einer der beiden Vertragsparteien vorgelegt werden.
  2. Absatz 2,Eingriffe der Luftfahrtbehörden haben sich vor allem darauf zu beschränken:
    1. Absatz i,
      ungebührlich diskriminierende Tarife oder Praktiken zu verhindern;
    2. Absatz i, i,
      die Konsumenten vor Tarifen zu schützen, die ungebührlich hoch bzw. ungebührlich restriktiv sind, weil entweder eine beherrschende Stellung missbraucht wurde oder Absprachen zwischen Luftfahrtunternehmen erfolgt sind sowie
    3. Absatz i, i, i,
      Fluglinienunternehmen vor Tarifen zu schützen, die auf Grund von direkten oder indirekten staatlichen Beihilfen oder Zuwendungen künstlich niedrig gehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

20002409

Dokumentnummer

NOR40038424