Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Neuseeland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 272/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 272 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 13
BEISTELLUNG VON STATISTIKEN
(1)Absatz eins,Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei liefern den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei über deren Ersuchen periodische oder sonstige berechtigterweise erforderliche statistische Unterlagen.
(2)Absatz 2,Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Bestimmung des von dem bzw. den Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien beförderten Verkehrsaufkommens sowie seiner Herkunft und Bestimmung erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Dokumentnummer
NOR40038426