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Art. 16

Fassungen
ab 01.11.2002 — BGBl. III Nr. 272/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.11.2002 BGBl. III Nr. 272/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Neuseeland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 272 aus 2002,

Typ

Vertrag – Neuseeland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.11.2002BGBl. III Nr. 272/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 16

BEENDIGUNG

  1. Absatz eins,Jede der Vertragsparteien kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege ihren Entschluss bekannt geben, das vorliegende Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2,In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach ihrem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

20002409

Dokumentnummer

NOR40038429