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Art. 4

Fassungen
ab 01.11.2002 — BGBl. III Nr. 272/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.11.2002 BGBl. III Nr. 272/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Neuseeland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 272 aus 2002,

Typ

Vertrag – Neuseeland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.11.2002BGBl. III Nr. 272/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 4

AUSSETZUNG UND WIDERRUF

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei hat das Recht, die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Rechte durch ein von der anderen Vertragspartei namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen auszusetzen oder die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder für die Ausübung dieser Rechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen:
    1. Absatz a,
      in jedem Fall, in dem sie nicht überzeugt ist:
      1. Absatz i,
        dass das Fluglinienunternehmen als Kapitalgesellschaft eingetragen ist und seinen Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet der das Fluglinienunternehmen namhaft gemachten Vertragspartei hat und
      2. Absatz i, i,
        dass die tatsächliche Kontrolle des Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei ihren Staatsangehörigen liegt oder
    2. Absatz b,
      falls dieses Fluglinienunternehmen es unterlässt, die Gesetze, Vorschriften oder Regelungen der Vertragspartei zu befolgen, die diese Rechte gewährt oder
    3. Absatz c,
      falls das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterlässt, den Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
  2. Absatz 2,Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, dass eine sofortige Aussetzung, ein sofortiger Widerruf oder eine sofortige Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze, Vorschriften oder Regelungen zu verhindern. In diesem Fall beginnen die Beratungen innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine der beiden Vertragsparteien um Beratungen ersucht hat.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

20002409

Dokumentnummer

NOR40038417