Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Neuseeland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 272/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 272 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 8
BESTEUERUNG
(1)Absatz eins,Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr unterliegen nur im Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Sitz des Betreibers der Luftfahrzeuge befindet.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden auch auf Gewinne aus der Beteiligung an einer Unternehmensvereinigung, einer Betriebsgemeinschaft oder einer Code-sharing Vereinbarung Anwendung.
(3)Absatz 3,Kapital in Form der im internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeuge sowie des mit dem Betrieb solcher Luftfahrzeuge zusammenhängenden beweglichen Vermögens unterliegt nur im Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Sitz des Betreibers der Luftfahrzeuge befindet.
(4)Absatz 4,Dieser Artikel ist unwirksam, solange ein Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der Einkommenssteuer, das ähnliche Ausnahmeregelungen vorsieht, zwischen den Vertragsparteien besteht.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Dokumentnummer
NOR40038421