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Art. 8

Fassungen
ab 01.11.2002 — BGBl. III Nr. 272/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.11.2002 BGBl. III Nr. 272/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Neuseeland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 272 aus 2002,

Typ

Vertrag – Neuseeland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.11.2002BGBl. III Nr. 272/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 8

BESTEUERUNG

  1. Absatz eins,Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr unterliegen nur im Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Sitz des Betreibers der Luftfahrzeuge befindet.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden auch auf Gewinne aus der Beteiligung an einer Unternehmensvereinigung, einer Betriebsgemeinschaft oder einer Code-sharing Vereinbarung Anwendung.
  3. Absatz 3,Kapital in Form der im internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeuge sowie des mit dem Betrieb solcher Luftfahrzeuge zusammenhängenden beweglichen Vermögens unterliegt nur im Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Sitz des Betreibers der Luftfahrzeuge befindet.
  4. Absatz 4,Dieser Artikel ist unwirksam, solange ein Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der Einkommenssteuer, das ähnliche Ausnahmeregelungen vorsieht, zwischen den Vertragsparteien besteht.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

20002409

Dokumentnummer

NOR40038421