Kurztitel
Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 1/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2003,
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 2,
Text
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 1 020 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird: Paragraph eins, Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 1 020 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Burgenland: .................. 125
Kärnten: ..................... 15
Niederösterreich: ............ 15, davon 2 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: .............. 25
Salzburg: .................... 270
Steiermark: .................. 60
Tirol: ....................... 310
Vorarlberg: .................. 150
Wien: ........................ 50