Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsvermittlungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 26/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Zugangsvoraussetzungen
§ 1.Paragraph eins,
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Arbeitsvermittlung (§ 94 Z 1 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Arbeitsvermittlung (Paragraph 94, Ziffer eins, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer facheinschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule einschließlich deren Sonderformen und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
den erfolgreichen Abschluss einer allgemein bildenden höheren Schule oder einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule oder eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit und
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Prüfung entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Prüfung der fachlichen Eignung von Personen zur Arbeitsvermittlung (Arbeitsvermittlung-Prüfungsverordnung – AVPV), BGBl. Nr. 187/1995, unddie erfolgreich abgelegte Prüfung entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Prüfung der fachlichen Eignung von Personen zur Arbeitsvermittlung (Arbeitsvermittlung-Prüfungsverordnung – AVPV), Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1995,, und die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, oderdie erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, GewO 1994 entfällt, oder
Nachweise über
die Erfüllung der Voraussetzungen, die gemäß § 10 AVPV die fachliche Qualifikation zur Arbeitsvermittlung bewirken, unddie Erfüllung der Voraussetzungen, die gemäß Paragraph 10, AVPV die fachliche Qualifikation zur Arbeitsvermittlung bewirken, und
die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, oderdie erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, GewO 1994 entfällt, oder
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (§ 94 Z 72 GewO 1994).das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (Paragraph 94, Ziffer 72, GewO 1994).
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Dokumentnummer
NOR40038489