Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
29.01.2003 bis 17.07.2017 — BGBl. II Nr. 26/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 129.01.200317.07.2017 BGBl. II Nr. 26/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsvermittlungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

29.01.2003BGBl. II Nr. 26/2003

Außerkrafttretensdatum

17.07.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2017

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Zugangsvoraussetzungen

Paragraph eins,

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Arbeitsvermittlung (Paragraph 94, Ziffer eins, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      Zeugnisse über
      1. Sub-Litera, a, a
        den erfolgreichen Abschluss einer facheinschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
      2. Sub-Litera, b, b
        den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule einschließlich deren Sonderformen und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
      3. Sub-Litera, c, c
        den erfolgreichen Abschluss einer allgemein bildenden höheren Schule oder einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule oder eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit und
    2. Litera b
      das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
  2. Ziffer 2
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      die erfolgreich abgelegte Prüfung entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Prüfung der fachlichen Eignung von Personen zur Arbeitsvermittlung (Arbeitsvermittlung-Prüfungsverordnung – AVPV), Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1995,, und
    2. Litera b
      die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, GewO 1994 entfällt, oder
  3. Ziffer 3
    Nachweise über
    1. Litera a
      die Erfüllung der Voraussetzungen, die gemäß Paragraph 10, AVPV die fachliche Qualifikation zur Arbeitsvermittlung bewirken, und
    2. Litera b
      die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, GewO 1994 entfällt, oder
  4. Ziffer 4
    das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (Paragraph 94, Ziffer 72, GewO 1994).

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

20002417

Dokumentnummer

NOR40038489