Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zugangsvoraussetzungen für das verbundende Handwerk der Bandagisten, der Orthopädietechnik und der Miederwarenerzeugung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 29/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Bandagisten (§ 94 Z 4 GewO 1994) ist als erfüllt anzusehen durch Zeugnisse über Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Bandagisten (Paragraph 94, Ziffer 4, GewO 1994) ist als erfüllt anzusehen durch Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bandagist oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) undeine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) und
die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2026
Dokumentnummer
NOR40038494