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Anl. 1

Fassungen
ab 29.01.2003 — BGBl. II Nr. 41/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute29.01.2003 BGBl. II Nr. 41/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektrotechnikzugangs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

29.01.2003BGBl. II Nr. 41/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Anlage 1

Lehrgang über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften

  1. Ziffer eins
    Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren sonstigen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
  2. Ziffer 2
    Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

Gegenstand

Mindestzahl der Lehrstunden

Wirkungen des elektrischen Stromes auf den Menschen, erste Hilfe bei Elektrounfällen

2

Stromausbreitung im Erdreich, Spannungstrichter, Erder, Schrittspannung,

1

Fehlerspannung und Berührungsspannung, Potentialausgleich

1

Messung und Prüfung von Erdern

2

Leitungsschutz, Schmelzsicherungen, Leitungsschutzschalter

2

Elektrotechnikgesetz, ÖVE-Vorschriften, nationale und internationale elektrotechnische Sicherheitsvorschriften, Vorschriften über die Normalisierung und Typisierung, Normen, Vorschriften über Unfallverhütung und Arbeitnehmerschutz

3

elektrotechnisches Prüfwesen

1

Errichtungsvorschriften für Niederspannungsanlagen (ausgenommen Schutzmaßnahmen)

5

Errichtungsvorschriften für Hochspannungsanlagen

2

Errichtungsanlagen für Blitzschutzanlagen

1

Schutzmaßnahmen in den Niederspannungsanlagen (Schutzkleinspannungen, Schutztrennung, Schutzisolierung, Schutzerdung, Schutzleitungssystem, FI-Schutzschaltung, Prüfung der Schutzmaßnahmen, Reparatur von Geräten)

6

praktische Übungen (Erdungsmessungen, Bestimmung des spezifischen Erdungswiderstandes, Schleifenwiderstandsmessungen, Prüfung der FI-Schutzschaltung, Prüfung des Potentialausgleiches, Isolationswiderstandsmessung)

8

  1. Ziffer 3
    Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 34 zu betragen.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2023

Gesetzesnummer

20002433

Dokumentnummer

NOR40038620